Am 11. und am 18.05.24 ist das Vereinsbüro geschlossen ! Fischerei-Verein Grafschaft Schaumburg v.1908 e.V. Rinteln
                      Am 11. und am 18.05.24 ist das Vereinsbüro geschlossen !                                        Fischerei-Verein Grafschaft Schaumburg v.1908 e.V. Rinteln    

     Info vom Vorstand

                                   Neue Öffnungszeiten Büro:

  1. Halbjahr: Samstags von 13:30-15:00 Uhr ( jeden Samstag )

 

  ab dem 01.07.24

  2. Halbjahr:  von 13:30-15:00 Uhr ( jeden 2.und 4.Samstag des Monats )


 

 

In den Rot eingezeichneten Bereichen und angrenzenden Auskiesungen/Teichen gilt ein Generelles Angelverbot.

Es darf NUR in Richtung Strömungskante/Wesermitte gefischt werden.

 

 

Karten für die Exter müssen  im Voraus geholt werden 

.                          ACHTUNG  !

Ahe :

Das Parken auf dem Betriebsgelände in Ahe kostet Strafe.Der SDS Sicherheitsdienst lässt RIGOROS Abschleppen.

Die Spitze wird in kürze gesperrt !!!

Ahe.

Die Parkplatzsituation ist NICHT AKZEPTABEL !!! Anwohner werden Zugeparkt und durch feiernde Angler an der Weser Belästigt !                                                    

Falls Rückfragen ,wendet euch an den Vorsitzenden Uwe Strüve !

 

                                                     Aus gegebenen Anlass

Wenn jemand beim Schwarzangeln ohne Fischereierlaubnisschein erwischt wird ist es grundsätzlich eine Straftat. Wer ohne diesen Schein angelt, begeht nach §293 Strafgesetzbuch Fischwilderei. Fische zu wildern, ahndet das Gesetz mit einem hohen Bußgeld oder sogar Haft.

 Es ist egal, ob man einen Fisch gefangen hat oder nicht. Für eine Strafanzeige genügt es bereits, ein Angelgerät am Wasser dabei zuhaben... die Absicht, Fische fangen zu wollen, reicht für den Tatbestand aus.

Wer keinen gültigen Schein mit sich führt, kann sich des Schwarzangelns schuldig machen.

In Niedersachsen ist es eine Sraftat !

Der Tatbestand :

Angeln ohne Angelschein in privaten Gewässern ;

Strafe :

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, Einziehung des Fischereischeines.

Der Tatbestand :

Angeln ohne Angelschein in privaten Gewässern und Teichen;

Strafe:

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, Einziehung des Fischereischeines.

Der Tatbestand :

Angeln ohne Angelschein mit späterem Verkauf der Fische;

Strafe :

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, Einziehung des Fischereischeines.

 

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